§ 265 – Abzugs- und Aggregationsmethode
(1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens die Differenz zwischen den aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2 und normal dem Wert des verbundenen Versicherungsunternehmens beim beteiligten Versicherungsunternehmen zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3. normal arabic (2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe setzen sich zusammen aus den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln und normal den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln. normal arabic (3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe setzt sich zusammen aus der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und normal den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitätskapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen. normal arabic (4) Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indirekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteiligung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils zugrunde gelegt. Die in Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entsprechend ermittelt. (5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforderung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die §§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden. (6) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe muss das Risikoprofil der Gruppe angemessen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf Gruppenebene spezifische Risiken, die schwer quantifizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden. Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe ab, kann die Gruppenaufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe vorschreiben. § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens wird durch die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln und den Solvabilitätskapitalanforderungen berechnet.
- Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel setzen sich aus den Eigenmitteln des beteiligten Unternehmens und den Anteilen an den Eigenmitteln der verbundenen Unternehmen zusammen.
- Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung umfasst die Anforderungen des beteiligten Unternehmens und die Anteile an den Anforderungen der verbundenen Unternehmen.
- Bei indirekten Beteiligungen wird der Wert durch den berechneten Anteil ermittelt.
- Die Solvabilitätskapitalanforderung muss das Risikoprofil der Gruppe widerspiegeln, und bei erheblichen Abweichungen kann die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag verlangen.